Kanzlei Portugall, Mainz-Bretzenheim
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Mietrecht

-außerordentliche Kündigung-

Der Vermieter darf seinem Mieter außerordentlich dann kündigen, wenn der Mieter zwei Mal hintereinander die Miete nicht bezahlt hat, wenn also der Vermieter in zwei hintereinander folgenden Monaten keine Zahlungen von dem Mieter erhalten hat. Allerdings können Sie als Vermieter auch dann kündigen, wenn der Mieter immer mal wieder einen kleinen Betrag an Sie als Miete zahlt, letztlich aber ein Betrag insgesamt von mindestens 2 Monatsmieten nicht an Sie gezahlt wurde. In Ihrer Kündigung müssen Sie aber angeben, wann Sie welche Zahlungen von Ihrem Mieter erhalten haben und wie hoch der Gesamtrückstand ist.

WICHTIGER HINWEIS: Wenn Sie Ihrem Mieter wegen Mietrückstands außerordentlich kündigen dürfen, dann sollten Sie ihm auch „hilfsweise ordentlich kündigen“. Eine außerordentliche Kündigung kann durch die Zahlung des Mietrückstands „vernichtet“ werden. In diesem Fall würden Sie eine Räumungsklage verlieren. Wenn Sie aber gleichzeitig hilfsweise wegen der unpünktlichen/unzuverlässigen Mietzahlungen ordentlich kündigen, haben Sie als Grund für die Räumungsklage immer noch die ordentliche Kündigung, so dass Sie eine Chance haben, die Wohnung mit einer Räumungsklage wieder zurückzuerhalten. Allerdings hat das Landgericht Berlin vor kurzem eine neue Entscheidung gefällt, wonach eine derartige hilfsweise ordentliche Kündigung neben einer außerordentlichen Kündigung bei einem Mietrückstand nicht wirken würde; diese Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.