Kanzlei Portugall, Mainz-Bretzenheim
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Mietrecht

-ordentliche Kündigung-

Ein Mieter (egal ob Mann oder Frau) darf seinen Mietvertrag jederzeit wieder beenden. Er muss dazu nur dem Vermieter (egal ob Mann oder Frau oder eine Wohnungsgesellschaft) schriftlich mitteilen, dass er die Wohnung kündigen möchte. Es ist dabei völlig egal, ob Sie das Wort „kündigen“ verwenden, wenn Sie nur zum Ausdruck bringen, dass Sie das Mietverhältnis beenden wollen. Sie müssen als Mieter auch nicht begründen, warum Sie kündigen. Allerdings endet das Mietverhältnis dann nicht sofort, sondern erst zum Ende des überübernächsten Monats. Hier gibt es allerdings ein Zugeständnis an Mieter: Geht die Kündigung des Mieters beim Vermieter spätestens am 3. Werktag eines Monats ein, so gilt als Ende des Mietverhältnisses der letzte Tag des übernächsten Monats. Ein Beispiel: Sie überlegen sich am 20.02.2017, dass Sie die Wohnung, in der Sie leben, kündigen wollen. Sie wollen, damit Sie es nicht verpassen, das Kündigungsschreiben sofort schreiben und werfen es noch am 20.02.2017 bei Ihrem Vermieter direkt in den Briefkasten ein. Der Mietvertrag endet dann am 31.05.2017. Wenn Sie aber erst Ende April sich entscheiden, die Wohnung, in der Sie leben, aufgeben zu wollen und kündigen und das Kündigungsschreiben dem Vermieter spätestens am 04.05.2017 zugeht, dann endet der Mietvertrag am 31.07.2017. Hier ist der 04.05.2017 der 3. Werktag im Mai, da der 1. Mai immer Feiertag ist.

WICHTIGER HINWEIS: Werfen Sie das Kündigungsschreiben immer mit einem Zeugen bei dem Vermieter in seinen Briefkasten ein. Sollte der Vermieter nicht in der Nähe wohnen, so müssen Sie das Kündigungsschreiben rechtzeitig und nachweisbar dem Vermieter zuschicken. Am besten nutzen Sie dann das Einwurfeinschreiben der Deutschen Post. Dazu ist es sinnvoll, wenn Sie das Schreiben im Beisein eines Zeugen unterschreiben und dieser Zeuge dann das schreiben zur Deutschen Post bringt, dort aufgibt und sich auf dem Einlieferungsbeleg quittieren lässt, wer der Empfänger ist. Heben Sie diesen Einlieferungsbeleg sorgfältig auf und schauen Sie rechtzeitig, ob das Einwurfeinschreiben tatsächlich bei Ihrem Vermieter eingeworfen worden ist. Diesen Sendungsnachweis der Deutschen Post, den Sie im Internet abrufen können, drucken Sie bitte aus oder speichern ihn ab.

Ein Vermieter kann nicht so einfach kündigen. Er muss immer einen Kündigungsgrund haben und auch angeben. Danach kann ein Vermieter dem Mieter kündigen, wenn er nie pünktlich die Miete zahlt oder immer zu wenig zahlt oder wenn er die Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen oder einen Haushaltsangehörigen braucht (sogenannter Eigenbedarf) oder ohne Kündigung nicht wirtschaftlich verwerten kann. Die Kündigungsgründe sind in § 573 BGB aufgelistet.