Kanzlei Portugall, Mainz-Bretzenheim
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Kaufrecht

Mittlerweile können Sie nicht nur in Ladengeschäften, sondern auch im Internet einkaufen. Grundsätzlich müssen Kaufverträge nicht schriftlich geschlossen werden, sondern auch mündliche Absprachen sind Kaufverträge. Oder würden Sie an einer Supermarktkasse auf einen schriftlichen Vertrag bestehen? Und dennoch bezahlen Sie den Betrag, den Ihnen der Kassierer/die Kassierin sagt und nehmen die Waren dann mit. Das ist ein Kaufvertrag mit Erfüllung des Kaufvertrags. Etwas anderes gilt aber vor allem dann, wenn Sie Immobilien kaufen. Bei einem derartigen Kaufvertrag muss unbedingt immer der Kaufvertrag von einem Notar beurkundet werden.

Die Regeln für Käufe im Internet und lokal sind im Großen und Ganzen (aber eben nicht vollständig) identisch.  Wichtig ist nur, ob Sie als Verbraucher (also Privatperson) oder Unternehmer einkaufen. Für Verbraucher gibt es besondere Schutzrechte, die ein Verkäufer beachten muss. Diese Schutzrechte können in der Regel nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, Sie kaufen etwas als Verbraucher von einem anderen Verbraucher. Ob der Verkäufer tatsächlich Verbraucher ist oder als Unternehmer gilt, ist eine Entscheidung des Einzelfalls.

Wenn Sie im Internet als Verbraucher einkaufen, haben Sie in der Regel ein Widerrufsrecht, können also dem Verkäufer mitteilen, dass Sie doch nicht bei dem Verkäufer einkaufen wollen. Dann gilt § 355 BGB. Als weitere gesetzliche Regelungen sind die § 312g BGB und § 356 BGB zu beachten. Auch ist immer ein Blick in die Vereinbarungen mit dem Internet-Verkäufer notwendig. Lesen Sie sich also die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) tatsächlich durch. Sind Sie mit diesen AGB nicht einverstanden, müssen Sie entscheiden, ob Sie bei dem Händler kaufen und damit die AGB akzeptieren oder nicht.

Haben Sie etwas gekauft und geht dies innerhalb von 24 Monaten (also 2 Jahren) kaputt, haben Sie wegen dieses Mangels Gewährleistungsansprüche. Wenn Sie eine gebrauchte Sache gekauft haben, kann der Verkäufer mit Ihnen vereinbaren, dass die Zeit nicht 24 Monate (2 Jahre), sondern nur 12 Monate (1 Jahr) beträgt. Diese Gewährleistung wird häufig mit Garantie verwechselt. Allerdings gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie. Die Gewährleistungsrechte gelten laut Gesetz, und zwar dem BGB. Eine Garantie ist immer eine freiwillige Sache, so dass keiner verpflichtet ist, eine Garantie zu geben, und ein Garantiegeber die Bedingungen für diese Garantie auch (relativ) frei gestalten kann. Also vertrauen Sie nicht auf die Garantie. Viel wichtiger für Sie ist die Gewährleistung.