Kanzlei Portugall, Mainz-Bretzenheim
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Zwangsvollstreckung

Sie haben gegen Ihren Schuldner einen Titel (z.B. Urteil, Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil, Vergleich, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde) und wollen nun endlich zu Ihrem Geld kommen? Solange Ihr Schuldner nicht freiwillig zahlt, haben Sie nur die Möglichkeit, im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erfolgreich zu sein. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Dies sind u.a. die Pfändung des Kontos oder des Arbeitseinkommens, auch kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Die Kosten (Anwaltskosten und Gerichtskosten bzw. Gerichtsvollzieherkosten) für die Zwangsvollstreckung muss letztlich Ihr Schuldner tragen, Sie aber müssen diese Kosten - bei Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung - vorlegen.

Problematisch sind nur die Fälle, in denen der Schuldner ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Bei allem Verständnis, dass man auch mal unverschuldet in Not geraten kann und ein Insolvenzverfahren dann die einzige Möglichkeit ist, diese Notlage zu beenden, so habe ich doch kein Verständnis dafür, dass anscheinend einige Schuldner ein Insolvenzverfahren als Lösung aller Probleme sehen, wenn sie keine Lust mehr haben, ihre Rechnungen zu begleichen. Diese Schuldner haben in aller Regel die Leistungen von einem Dritten in Anspruch genommen und sind nun nicht bereit, die Zahlung an diesen Dritten zu erbringen. Sollte sich herausstellen, dass der Schuldner schon zum Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten wusste und hätte wissen müssen, dass er die Rechnung nicht bezahlen kann oder will, so steht eine Straftat im Raum. Diese sollte auch zur Anzeige gebracht werden. Rührt nämlich die Forderung gegen einen Schuldner aus einer Straftat, so wird die Forderung gegen den Schuldner im Rahmen seines Insolvenzverfahrens nicht von der Restschuldbefreiung (dem Ziel des Insolvenzverfahrens) erfasst. Ob über das Vermögen Ihres Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sehen Sie auf der Seite Insolvenzbekanntmachungen, dies gilt aber nur für neuere Fälle. Ältere Fälle müssen Sie direkt beim Gericht erfragen. Daher mein dringender Rat: Verlieren Sie Ihren Schuldner nie aus den Augen!