Kanzlei Portugall, Mainz-Bretzenheim
/

 

Erbrecht

Der Tod eines Menschen ist immer bedauerlich und schmerzhaft. Aber auch hier gibt es leider Fragen, denen sich die Angehörigen stellen müssen. Hat der Verstorbene kein oder kein wirksames Testament aufgesetzt, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer dann Erbe wird, bestimmt das BGB (siehe dort § 1922ff. BGB). Will man das nicht, so muss zwingend ein Testament aufgesetzt werden. Ein Testament ist aber grundsätzlich nur wirksam, wenn es von Anfang an mit der Hand geschrieben wurde oder bei einem Notar beurkundet wurde. Das Schreiben des Testaments mit dem Computer, welches dann nur ausgedruckt und unterschrieben wird, ist nicht wirksam. In einem Testament kann grundsätzlich jede Person oder ein Verein oder eine Stiftung o.ä. als Erbe eingesetzt werden. Allerdings können Tiere nicht als Erben eingesetzt werden.

Wird in einem Testament ein gesetzlicher Erbe übergegangen, hat dieser unter Umständen einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und besteht immer nur in einer Geldzahlung. Ein Grundstück oder ein Anteil an einem Grundstück kann also nie als Pflichtteil gelten.

Ehegatten können auch ein sogenanntes Berliner Testament aufsetzen. Dann gibt es bestimmte Erleichterungen bei der erforderlichen Schriftform. Bei einem solchen Testament reicht es aus, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte dann nur unterschreibt. Inhalt eines sogenannten Berliner Testaments ist aber, dass die Ehegatten sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen und die Abkömmlinge oder ein Dritter erst nach dem Tod des letzten noch lebenden Ehegatten erben. Dann haben zwar die Abkömmlinge nach dem Tod des ersten Ehegatten bereits einen Pflichtteilsanspruch, in der Regel wird aber eine Klausel aufgenommen, in der geregelt ist, dass der Abkömmling, der nach dem Tod des ersten Ehegatten seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, nach dem Tod des zweiten Ehegatten auch nur mit dem Pflichtteil bedacht wird. Dies muss aber geregelt werden und ist nicht automatisch der Fall.

Wollen Sie nicht erben (z.B. weil der Nachlass überschuldet ist), können Sie das Erbe ausschlagen. Dann kommt es darauf an, wann Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben und auch erfahren haben, dass Sie als Erbe in Betracht kommen. Danach haben Sie 6 Wochen Zeit, um die Ausschlagung zu erklären. Diese Erklärung kann direkt bei dem für Ihren Wohnort zuständen Nachlassgericht oder beim Nachlassgericht, welches für den Wohnort des Verstorbenen zuständig ist, abgegeben werden oder von einem Notar beurkundet werden. Die Ausschlagung kann aber nicht mehr erklärt werden, wenn Sie das Erbe bereits angenommen haben. Eine derartige Annahme liegt bereits vor, wenn Sie z.B. einzelne Nachlassgegenstände verkauft haben. Wichtig ist auch, dass Sie gegebenenfalls für Ihre Kinder bzw. Ihre volljährigen Kinder selbst ausschlagen.

Dies alles gilt aber nur im deutschen Erbrecht. Deutsches Erbrecht ist nur für deutsche Staatsangehörige, die auch tatsächlich in Deutschland leben, ohne Weiteres gültig. Sind Sie Ausländer und leben in Deutschland oder sind Sie Deutscher und leben im Ausland, so ist nicht ohne Weiteres deutsches Erbrecht anwendbar. Dann gilt Internationales Erbrecht.